DSGVO und österreichisches Datenschutzgesetz

Die DSGVO gilt in Österreich wie überall in der EU. Das österreichische Datenschutzgesetz (DSG) enthält eigene Bestimmungen zur Bildverarbeitung (§§ 12 und 13 DSG), darunter die Faustregel, dass Aufnahmen nach 72 Stunden gelöscht werden, sofern keine längere Frist begründet ist. Wie weit diese nationalen Bestimmungen neben der DSGVO noch anwendbar sind, ist umstritten. Nutzen Sie sie als Orientierung für Verhältnismäßigkeit und Dokumentation und klären Sie den aktuellen Stand mit Ihren Datenschutzbeauftragten.

Kontrollmaßnahmen brauchen Zustimmung

In einem Punkt ist das österreichische Arbeitsrecht strenger als das deutsche: Kontrollmaßnahmen und technische Systeme, die die Menschenwürde berühren, brauchen vor ihrer Einführung eine Betriebsvereinbarung (§ 96 Abs. 1 Z 3 ArbVG). Wo es keinen Betriebsrat gibt, ist die Zustimmung jedes einzelnen Beschäftigten nötig (§ 10 AVRAG). Systeme, die Beschäftigtendaten verarbeiten, können zusätzlich eine Vereinbarung nach § 96a ArbVG erfordern.

Kameras, die Beschäftigte erfassen können, gelten in der Regel als solche Kontrollmaßnahmen. Wie in Deutschland liegt die Antwort in der Konfiguration: Ereignisse melden, niemanden identifizieren, keine Leistungskennzahlen, kurze Speicherfristen.

Der EU AI Act gilt vollständig

Österreich ist EU-Mitglied, der EU AI Act gilt also wie in Deutschland: Emotionserkennung am Arbeitsplatz ist seit Februar 2025 verboten, und die Hochrisiko-Pflichten für biometrische Identifizierung und die Bewertung von Beschäftigten gelten ab dem 2. Dezember 2027. Die Übersicht steht im Hauptleitfaden.

ProDataAI Lens an österreichischen Standorten

ProDataAI Lens läuft in einer EU-Cloud-Umgebung, in Ihrer eigenen Cloud oder bei Ihnen vor Ort, mit Support aus Deutschland und einem Vertrag mit ProDataAI nach deutschem Recht. Unser Datenschutz- und Sicherheitspaket ist auf deutsches Recht ausgelegt; für österreichische Standorte passen Ihre Datenschutzbeauftragten es an DSG und ArbVG an.

Häufige Fragen

Gilt die 72-Stunden-Regel in Österreich?

Das DSG nennt 72 Stunden als Regelfrist für Bildaufnahmen, sofern keine längere Frist begründet ist. Das Verhältnis zur DSGVO ist umstritten; als Faustregel für die Verhältnismäßigkeit wird sie verbreitet genutzt.

Brauchen wir in Österreich die Zustimmung der Beschäftigten?

Mit Betriebsrat braucht es für Kontrollmaßnahmen, die die Menschenwürde berühren, eine Betriebsvereinbarung. Ohne Betriebsrat ist die Zustimmung jedes einzelnen Beschäftigten nötig.

Ist die deutsche Vorlage für die Betriebsvereinbarung in Österreich nutzbar?

Inhaltlich als Ausgangspunkt ja, sie muss aber an das ArbVG angepasst und von Ihrer Beratung geprüft werden.