Warum beide zusammen vorbereiten
Beide Dokumente beantworten dieselben Fragen von zwei Seiten: was das System tut, warum und was verhindert, dass es für etwas anderes genutzt wird. Wer sie zusammen schreibt, spart eine Fragerunde und zeigt Betriebsrat und Datenschutzbeauftragten dasselbe Bild.
Diese Seite ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Die Bewertung für Ihren Standort liegt bei Ihren Datenschutzbeauftragten und, wo nötig, bei Ihrer Rechtsberatung.
Datenschutz-Folgenabschätzung (Art. 35 DSGVO)
- Beschreibung: Kameras, Bereiche, Anwendungsfälle je Kamera, aktive Zeiten, wer welche Alarme erhält, wo Daten verarbeitet und gespeichert werden.
- Zwecke: ein Zweck je Anwendungsfall, etwa Eindringen nach Feierabend, Rauch und Feuer, Schutzausrüstung in Halle 2.
- Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit: warum Kameras und KI und nicht Beleuchtung, Zaun, geänderter Ablauf oder Wachdienst; warum diese Bereiche und Zeiten.
- Risiken für die Menschen im Bild: Beschäftigte, Besucher, Fremdfahrer, Passanten; das Gefühl, beobachtet zu werden; Missbrauch zur Leistungskontrolle; Datenabfluss.
- Maßnahmen: keine Gesichtserkennung oder Identifizierung, Privatzonen, nur Ereignisdaten, kurze Speicherfristen, Zugriff nach Rollen, Protokollierung, Verschlüsselung, Daten in der EU oder vor Ort.
- Betroffenenrechte: wie Information, Auskunft und Widerspruch praktisch funktionieren.
- Beteiligung: Stellungnahme der Datenschutzbeauftragten, Sicht des Betriebsrats, Termin für die Überprüfung.
Betriebsvereinbarung (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG)
- Geltungsbereich: Standorte, Kameras und Bereiche; eine Anlage mit Kameraliste und Bildern der ausgeblendeten Bereiche.
- Zwecke und Anwendungsfälle: abschließend aufgezählt; was nicht genannt ist, ist nicht erlaubt.
- Ausschlüsse: keine Leistungs- oder Verhaltenskontrolle, keine Gesichtserkennung, keine Verfolgung einzelner Personen, keine Kennzahlen pro Beschäftigtem.
- Verwendung von Clips: wofür Clips genutzt werden dürfen und ob und unter welchen Bedingungen sie in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten verwendet werden dürfen.
- Alarme und Zugriff: wer welche Alarme erhält, wer live sehen, suchen oder exportieren darf, mit benannten Rollen.
- Speicherfristen: je Datenart: Aufzeichnungen, Ereignisclips, Berichte.
- Kontrollrechte: Einsicht des Betriebsrats in Konfiguration und Zugriffsprotokolle.
- Änderungen: neue Kameras oder Anwendungsfälle erst nach Zustimmung des Betriebsrats.
- Schulung: wer für die Nutzung geschult wird, einschließlich der KI-Kompetenz nach Art. 4 EU AI Act.
- Überprüfung und Beendigung: ein Termin für die Überprüfung und was mit den Daten geschieht, wenn das System abgeschaltet wird.
Vorlagen aus unserem Datenschutz- und Sicherheitspaket
Für ProDataAI Lens stellen wir eine Vorlage für die DSFA, eine Vorlage für die Betriebsvereinbarung, den AV-Vertrag (nach Ihrer Vorlage oder unserer) und unsere technischen und organisatorischen Maßnahmen bereit, wo möglich ausgefüllt mit Ihrer Konfiguration. Die abschließende Bewertung liegt bei Ihren Datenschutzbeauftragten, dem Betriebsrat und Ihrer Rechtsberatung.
Häufige Fragen
Wer erstellt die DSFA?
Der Verantwortliche, also Ihr Unternehmen. Die Datenschutzbeauftragten beraten und prüfen. Ein Anbieter kann die technische Beschreibung und die Maßnahmen liefern.
Kann die Betriebsvereinbarung nach dem Start kommen?
Nein. Die Mitbestimmung gilt vor der Einführung. Starten Sie erst, wenn die Vereinbarung unterschrieben ist oder die Einigungsstelle entschieden hat.
Braucht es eine Betriebsvereinbarung, wenn es keinen Betriebsrat gibt?
Ohne Betriebsrat gibt es keine Mitbestimmung, aber die Regeln der DSGVO gelten weiter, und Beschäftigte müssen informiert werden. Eine klare interne Richtlinie hilft.